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Steuerlexikon
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Zwischengewinne
Wird ein Investmentanteil nicht das ganze Fondsgeschäftsjahr gehalten, können
Zwischengewinne entstehen. Zwischengewinne sind steuerpflichtige Erträge, die
der Investmentfonds (Geldmarkt- oder Rentenfonds) innerhalb eines Geschäftsjahres
bereits erzielt hat, der aber noch nicht ausgezahlt bzw. thesauriert wurden.
Die Fondsgesellschaften ermittel und veröffentlichen Zwischengewinne börsentäglich.
Besteuerung von Zwischengewinnen
Rechtslage bis 31.12.2003:
Fallen Zwischengewinne an, muss der Verkäufer des Fonds den Zwischengewinn
der Kapitalertragsteuer unterwerfen. Kauft ein Anleger während des Fondsgeschäftsjahres
einen Fondsanteil, zahlt er die bisher im Geschäftsjahr aufgelaufenen Zwischengewinne
mit. Diese Zwischengewinne sind für den Käufer des Fonds negative Einnahmen
aus Kapitalvermögen. Anleger können diese negativen Einnahmen mit positiven
Einnahmen aus Kapitalvermögen aber auch mit anderen steuerpflichtigen Einnahmen
ausgleichen.
Rechtslage ab 1.1.2004:
Mit dem neuen Investmentsteuergesetz (Inkrafttretung: 1.1.2004) wurde die Besteuerung
von Zwischengewinnen abgeschafft. Damit wird es nun möglich, aufgelaufene
Zwischengewinne (Zinserträge), die noch nicht ausgeschüttet wurden,
steuerfrei zu vereinnahmen. Durch einen Verkauf des Fonds vor dem Ausschüttungs-
bzw. Thesaurierungstermin kann daher ein steuerfreier Zwischengewinn erzielt
werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass zwischen Kauf und Verkauf des Fonds
mindestens 12 Monate liegen sollten, ansonsten unterliegt der erzielte Gewinn
der Spekulationssteuer. Falls der Gesetzgeber wie beabsichtigt in naher Zukunft
jedoch eine Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne einführen
sollte, so wäre das Steuerloch "Zwischengewinn-Besteuerung" wieder
geschlossen.
Rechtslage ab 1.1.2005:
Der Gesetzgeber hat mit dem "EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz" die Besteuerung
der Zwischengewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen wieder eingeführt.
Den gezahlten Zwischengewinn kann der Erwerber von Fondsanteilen im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
abziehen. Der Verkäufer hingegen muss den erhaltenen Zwischengewinn als Kapitalertrag
versteuern.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aktienfonds
Freistellungsauftrag
Nichtveranlagungsbescheinigung
Immobilienfonds
Geldmarktfonds
Investmentfonds
Werbungskosten
Spekulationsgeschäfte
Kapitalertragsteuer
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 2. Juni 2005 - IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05
Ratgeber:
Investmentfonds Teil 1
Investmentfonds Teil 2
Norm:
§§ 43 ff. EStG