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Werklieferung
Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen
und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung
als Werklieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten
oder sonstige Nebensachen handelt. Wenn das Werk aus mehreren Hauptstoffen besteht,
liegt bereits dann eine Werklieferung vor, wenn der Unternehmer nur einen Teil
des Hauptstoffes selbst beschafft hat, während alle übrigen Stoffe
vom Besteller bereit gestellt werden.
Mit einer Werklieferung muss die Wesensart eines Gegenstandes verändert
werden. Umsatzsteuerrechtlich ist eine Werklieferung wie eine Lieferung zu behandeln.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Umsatzsteuer
Norm:
§ 3 UStG
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