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Wechsel der Gewinnermittlungsart
Kommt es zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart (von der Einnahmen-überschuss-Rechnung
zum Betriebsvermögenvergleich oder umgekehr) sind Gewinnkorrekturen durch
Hinzurechnungen und Abrechnungen vorzunehmen. Beim übergang zum Betriebsvermögensvergleich
kommt eine Gewinnberichtigung nicht in Betracht, wenn der Gewinn bereits in
den Vorjahren griffweise oder nach den Soll- oder Ist-Umsätzen anhand von
Richtsätzen geschätzt worden ist.
Zur Vermeidung von Härten kann auf Antrag des Steuerpflichtigen beim übergang
zum Betriebsvermögensvergleich der übergangsgewinn entweder auf das
Jahr des überganges und das folgende Jahr oder auf das Jahr des überganges
und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. Bei einem übergang zum
Betriebsvermögensvergleich können Hinzurechnungen und Abrechnungen
im ersten Jahr nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart vorgenommen werden.
Praxistipp:
Nach dem Wechel der Gewinnermittlung ist der Steuerpflichtige grundsätzlich
für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden. Nur wenn besondere wirtschaftliche
Gründe vorliegen, kann vor Ablauf der Frist wieder zurückgewechselt
werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebsvermögensvergleich
Einnahmen-/überschussrechnung
Norm:
R 17 EStR
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