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Vorlagepflicht
Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten an Steuerrechtssachen und anderen
Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen
Urkunden zur Einsicht und Prüfung verlangen. Dabei muss die Finanzbehörde
mitteilen, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten
oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden.
Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden
soll die Finanzbehörde jedoch erst dann verlangen, wenn der Vorlagepflichtige
eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken
gegen ihre Richtigkeit bestehen. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit
eine steuerliche Vergünstigung geltend gemacht wurde, oder wenn die Finanzbehörde
eine Aussenprüfung nicht durchführen will oder wegen der erheblichen steuerlichen
Auswirkungen eine baldige Klärung für geboten hält.
Die Finanzbehörde kann die Vorlage der Urkunden an Amtsstelle verlangen oder
sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder
die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind.
Zudem können die Finanzbehörde eine Vorlage von Wertsachen (Geld, Wertpapiere,
Kostbarkeiten) verlangen, soweit dies erforderlich ist, um Feststellungen über
ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. Die Vorlage von Wertsachen darf
nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Finanzamt
Norm:
§ 97 AO
§ 100 AO
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