 |
Herzlich Willkommen auf
www.easywebpool.de!
|
|
 |
 |

Alphabetischer Direktzugriff:
SteuerlexikonVorbehalt der Nachprüfung,Geld verdienen im Internet? Bei uns kein Problem bei 5-10 min pro Tag sind 100 - 200,- Euro drin Der frühe Vogel fängt den Wurm! Hier sehen Sie wie! Jetzt mal angenommen, Sie würden sich mit ca. 5 – 10 Minuten pro Tag an Ihrem Computer 50 – 150,- Euro monatlich dazu verdienen? Wäre dies interessant für Sie? Wenn ja, dann registrieren Sie sich jetzt und sein Sie von Anfang an dabei. Nähere Informationen finden Sie hier! , - Steuerlexikon mit Tipps zu Vorbehalt der Nachprüfung
Vorbehalt der Nachprüfung
Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, kann
jederzeit durch das Finanzamt oder den Steuerpflichtigen geändert werden.
Damit kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist der Steuerbescheid geändert
werden. Generell stehen Steueranmeldungen (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung)
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Der Vorbehalt der Nachprüfung wirkt sich nicht auf die Verjährungsfrist
(Festsetzungsfrist) des steuerlichen Sachverhalts aus. Der Vorbehalt der Nachprüfung
ist aufzuheben, wenn ein Steuerfall geprüft wurde. Zu einer abschließenden
Prüfung kommt es zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Der Vorbehalt
der Nachprüfung entfällt jedoch nur für die geprüfte Steuerart.
Wird zum Beispiel nur eine Lohnsteueraußenprüfung vorgenommen, so
entfällt damit nicht der Vorbehalt der Nachprüfung für die Umsatzsteuer,
sondern nur für die Lohnsteuer.
Praxistipp:
Ergehen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, muss mit
einer überprüfung des Steuerfalls (z.B. Betriebsprüfung) gerechnet
werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Außenprüfung
Einspruch
Norm:
§ 164 AO
|
|
 |
 |
 |
 |
|
.
|