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Steuerlexikon
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Vollamortisationsverträge
Diese Vertragsgestaltung kommt beim Finanzierungsleasing zur Anwendung. Beim
Finanzierungsleasing wird das Wirtschaftsgut gegen eine feste Leasingrate für
eine bestimmte Grundmietzeit überlasssen. Während der Grundmietzeit
kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Der Leasing-Nehmer muss die objektbezogenen
Risiken tragen. Hierzu gehören das Risiko von Zertörung oder Diebstahl.
Beim Finanzierungsleasing wird zumeist eine Anzahlung oder eine erhöhte
erste Leasingrate vereinbart. Entsprechend der Vertragsgestaltung ist zwischen
Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden.
Vollamortisationsverträge:
Während der Grundmietzeit amortisieren sich für den Leasing-Geber
die Anschaffungskosten, die Nebenkosten und die Finanzierungskosten.
Ohne Vereinbarung einer Kaufpotion: Das Wirtschaftsgut muss dem Leasing-Geber
zugeordnet werden, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der Nutzungsdauer
des Wirtschaftsgutes beträgt.
Mit Vereinbarung einer Kaufoption: Das Wirtschaftsgut muss dem Leasing-Geber
zugeordnet werden, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der Nutzungsdauer
des Wirtschaftsgutes beträgt und der Kaufpreis den mit der linearen Abschreibungsmethode
ermittelten Buchwert im Veräußerungszeitpunkt nicht unterschreitet.
Teilamortisationsverträge:
Die Kosten für die Anschaffung des Wirtschaftsgut haben sich bei Ablauf
der Grundmietzeit noch nicht amortisiert. Wird ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers
vereinbart, ist das Wirtschaftsgut dem Leasing-Geber zuzurechnen. Wurde nach
Ablauf der Grundmietzeit eine Veräußerung des Leasinggutes vereinbart,
so ist das Wirtschaftsgut beim Leasing-Nehmer zuzurechnen, wenn dieser mindesten
75 Prozent des Mehrerlöses erhält. Wurde ein kündbarer Mietvertrag
vereinbart, der zudem vorzieht, den Veräußerungserlös auf die
Schlusszahlung des Leasing-Nehmers anzurechnen, dann ist das Wirtschaftsgut
dem Leasing-Geber zuzurechnen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Operatingleasing
Spezialleasing
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 19.4.1971 (IV B 2 - S 2170 - 161/75)