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Verzinsung
Aufgrund von Ansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen kann das Finanzamt
Zinsen vom Steuerpflichtigen fordern. In folgenden Fällen können Zinsen
erhoben werden:
- Steuernachforderungen und Steuererstattungen;
- Stundungszinsen;
- Verzinsung von hinterzogenen Steuern;
- Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge;
- Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.
Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschäge,
Zwangsgelder) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Stundungszinsen
Verspätungszuschlag
Zwangsgeld
Norm:
§ 233 AO
§ 233a AO
§ 234 AO
§ 235 AO
§ 237 AO
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