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Versorgungsbezüge
Rechtslage ab 1.1.2005:
Versorgungsempfänger, wie z.B. Betriebsrentner, erhalten einen Versorgungsfreibetrag
von 40 Prozent ihrer Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 3.000 EUR
jährlich. Diese Vergünstigungen wird jedoch ab 2005 bis 2040 schrittweise
für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang vermindert:
- Der Versorgungsfreibetrag von bisher 40 %, höchstens 3.072 Euro, wird im
Jahre 2005 auf 3 000 Euro geglättet. In den folgenden 15 Jahren wird der prozentuale
Anteil jährlich um 1,6 Prozentpunkte und der Höchstbetrag um 120 Euro reduziert,
in den folgenden 20 Jahren sind es jährlich 0,8 Prozentpunkte und 60 Euro.
Der für das Jahr des Pensionsbeginns ermittelte Versorgungsfreibetrag wird
für die gesamte Laufzeit der Bezüge festgeschrieben.
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro wird abgeschafft und nur noch
ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro gewährt. Zum Ausgleich für den
Wegfall wird für die Übergangszeit ein steuerfreier Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
von 900 Euro eingeführt, der ebenfalls bis 2040 schrittweise abgeschmolzen
wird, und zwar in den ersten 15 Jahren um jährlich 36 Euro und in den folgenden
20 Jahren um jährlich 18 Euro. Auch dieser Zuschlag bleibt zeitlebens gleich.
Rechtslage bis zum 31.12.2004:
Von den Versorgungsbezügen bleibt eine Betrag von 40 Prozent, höchstens
jedoch ein Betrag von 3.072 € im Veranlagungszeitraum steuerfrei.
Zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören (keine
abschließende Aufzählung, eine vollständige Aufzählung
enthält R 75 LStR):
- Sterbegelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz;
- Bezüge der Beamten im einstweiligen Ruhestand;
- Unterhaltsbeiträge nach dem Beamtenversorgungsgesetz;
- Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, früherer Berufssoldaten
und berufsmäßiger RAD-Führer;
- Versorgungsbezüge der politischen Wahlbeamten auf Zeit;
- Ruhegehalte und Ehrensolde ehemaliger Regierungsmitglieder einschließlich
der entsprechenden Hinterbliebenenbezüge;
- Abfindungerenten nach dem Beamtenversorgungsgesetz;
- Vorruhestandsleistungen, soweit der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr (bei
Schwerbehinderten das 60. Lebensjahr) vollendet hat.
Praxistipp:
Wurden für einen vollen Monat keine Versorgungsbezüge gezahlt, ermäßigt
sich der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
um ein Zwölftel.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Sterbegeld
Altersentlastungsbetrag
Norm:
§ 19 EStG
R 75 LStR
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