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Unentgeltlicher Erwerb
Werden Wirtschaftsgüter unentgeltlich (z.B. durch Schenkung) erworben,
ist für die steuerliche Behandlung zu unterscheiden, ob die Wirtschaftsgüter
zu einem Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören.
Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebsvermögen:
Wird eine Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich
übertragen, so sind die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen.
Die Buchwertübertragung gilt auch bei einer unentgeltlichen Aufnahme einer
natürlichen Person in eine Einzelunternehmung oder bei der unentgeltlichen
übertragung von Mitunternehmeranteilen auf eine natürliche Person.
Wirtschaftsgüter gehören zum Privatvermögen:
Bemessungsgrundlage für die Abschreibung der unentgeltlich erworbenen
Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- und/ oder Herstellungskosten des
Rechtsvorgängers oder der Wert, der beim Rechtsvorgänger zu Buche
stehen würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsgutes wäre.
Eine Abschreibung des Wirtschaftsgutes durch den Rechtsnachfolger ist nur zulässig,
wenn die vorgenommene Abschreibung noch nicht zur vollen Absetzung der Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten geführt hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschreibung
Norm:
§ 11d EStDV
§ 7 EStG
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