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Teilzahlung
Mit einer Anzahlung oder Teilzahlung wird das Entgelt für eine Leistung
bereits voll oder teilweise entrichtet, bevor die Gegenleistung vollständig
erbracht wurde. Wird der Gewinn durch Einnahmen-überschuss-Rechnung ermittelt,
kommt beim Erwerb von Umlaufvermögen das Zuflussprinzip bzw. das Abflussprinzip
zur Anwendung. Damit sind erhaltene Anzahlungen bei Zufluss als Betriebseinnahen
zu erfassen und gezahlte Anzahlungen bei Zahlung als Betriebsausgaben zu erfassen.
Wurde Anlagevermögen erworben, entstehen keine sofort abzugsfähigen
Betriebsausgaben. Vielmehr entstehen erst bei Lieferung des Wirtschaftsgutes
abzugsfähige Betriebsausgaben in der Höhe der Abschreibung, wenn das
Wirtschaftgut abnutzbar ist. Wird ein Gegenstand des nicht abnutzbaren Anlagevermögens
erworben, entstehen erst bei Veräußerung Betriebsausgaben. Wird der
Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich ermittelt, müssen erhaltene
Anzahlungen passiviert und geleistete Anzahlungen aktiviert werden.
Die Vorsteuer kann bei geleisteten Anzahlungen geltend gemacht werden, sobald
eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt und die Zahlung erbracht
wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschreibung
Abflussprinzip
Zuflussprinzip
Rechtsprechung:
BFH 17.5.2001 - V R 38/00
Norm:
§ 11 EStG
§ 4 Abs. 3 EStG
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
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