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Solidaritätszuschlag
Seit dem 1.1.1995 wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Bemessungsgrundlage
ist die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Freibeträgen (Kinderfreibetrag).
Auch auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag verlangt.
Die Steuer bemisst sich nach der festgesetzten Körperschaftsteuer. Auf
die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kommt ein Solidaritätszuschlag
von 5,5 Prozent zum Abzug. Der im Rahmen einer Vorauszahlung von Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer gezahlte Solidaritätszuschlag, wird bei der
Veranlagung zur Einkommensteue r/ Körperschaftsteuer verrechnet.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim
Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer
maßgebend, die sich ergibt, wenn der zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen
I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3.648 € sowie den Freibetrag
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 €
und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1.824 € sowie den
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1080
€ für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge
nicht in Betracht kommt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Körperschaftsteuer
Einkommensteuer
Norm:
§ 51a EStG
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