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Steuerlexikon
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Rechnung
Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, muss er für
umsatzsteuerliche Zwecke eine Rechnung erstellen, die nachfolgende Angaben enthält.
- den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
- den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung
oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen
ist, oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Zudem sind ab dem 1.1.2004 folgende Angaben erforderlich:
- die erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum der Rechnung,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen - darf nur
einmalig vergeben werden,
- der anzuwendende Steuersatz,
- bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vereinbarung des
Entgelts.
Enthält eine Rechnung nicht alle Angaben, so kann sie berichtigt werden.
(hierzu § 31 Abs. 5 UStDV)
Die Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht auch bei der Ausführung
von steuerfreien Leistungen oder dann, wenn eine Leistung für eine nicht
steuerpflichtige Person erbracht wird.
Werden mit einer Rechnung Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen
unterliegen, sind dies Leistungsentgelte sowie die zugehörigen Steuersätze
getrennt auszuweisen.
Ein Doppel der ausgestellten Rechnung muss der Unternehmer aufbewahren. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung
ausgestellt wurde und beträgt insgesamt 10 Jahre. Zudem muss der Unternehmer
alle Eingangsrechnungen aufbewahren.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit - verabschiedet am 9.7.2004
- hat der Gesetzgeber neue Rechnungsausstellungs- und -aufbewahrungspflichten
eingeführt. So muss der leistende Unternehmer auch bei Werklieferungen
oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen
eine Rechnung ausstellen. Hierzu gehören unter anderem Leistungen eines
Fensterputzers, eines Gärtners oder Bauleistungen. Wird gegen diese Rechnungsausstellungspflicht
verstoßen, kann der Unternehmen zur Zahlung eines Bußgeldes bis
zu 5.000 EUR verpflichtet werden. Privatpersonen, die die Rechnung erhalten
haben, müssen diese zwei Jahre aufbewahren. Auch Privatpersonen droht bei
Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ein Bußgeld bis zu 500 EUR.
Das BMF-Schreiben vom 3.8.2004 nimmt Stellung zu Zweifelfragen im Zusammenhang
mit der Angabe des Zeitpunkts der Leistung in Rechnungen sowie zu notwendigen
Angaben bei Entgeltsminderungen, wie Rabatten, Boni und Skonti.
Das BMF-Schreiben vom 3.8.2004 wurde durch das BMF-Schreiben vom 26.9.2005
ergänzt. Hierin erläutert die Finanzverwaltung die Angabe des Zeitpunkts
der Lieferung oder sonstigen Leistung in einer Rechnung.
Das BMF-Schreiben vom 28.3.2006 nimmt zur Angabe des vollständigen Namens und
der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung bei Empfang
der Rechnung durch einen beauftragten Dritten Stellung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Kleinbetragrechnung
Ratgeber:
Umsatzsteuer
Rechtsprechung:
BFH 27.7.2000 - V R 55/99
Verwaltungsanweisungen:
BMF-Schreiben vom 3.8.2004 / IV B 7 - S 7280a - 145/04
BMF-Schreiben vom 19.12.3003 / IV B 7 - S - 7300 - 75/03
BMF-Schreiben vom 29.1.2004 / IV B 7 - S 7280 - 19/04
BMF-Schreiben vom 26.9.2005 / IV A 5 - S 7280 a - 82/05
BMF-Schreiben vom 28.3.2006/ IV A 5 - S 7280 a - 14/06
Norm:
§ 14 Abs. 1 UStG
§ 14b UStG
§ 31 Abs. 5 UStDV
§ 32 UStDV