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Realteilung
Lösen die Mitunternehmer einer Personengesellschaft ihre Gesellschaft auf und
teilen sie die einzelnen Wirtschaftsgüter untereinander auf, so liegt eine Realteilung
vor. Die Zusammenarbeit wird beendet und es kommt zur überführung
der Wirtschaftsgüter aus dem gemeinsamen Betriebsvermögen in das Privatvermögen
oder in ein anderes Betriebsvermögen. Mit dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
wurde eine Fortführung bestehender Buchwerte eingeführt. Zwangsläufig entsteht
nun kein steuerpflichtiger Aufgabegewinn mehr. Jedoch ist zu beachten, dass
die Buchwertfortführung nur möglich ist, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Wirtschaftsgüter sind in das Betriebsvermögen des jeweiligen Mitunternehmers
zu übertragen,
- eine spätere Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland muss sichergestellt
sein,
- die Wirtschaftsgüter dürfen nicht mittelbar, aber auch nicht unmittelbar
auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden.
Zudem dürfen die übertragenen Wirtschaftsgüter nach der Realteilung innerhalb
von drei Jahren (Sperrfrist) nicht entnommen oder veräußert werden. Werden die
Voraussetzungen nicht erfüllt und kann keine Buchwertfortführung erfolgen,
ist für die übertragenen Wirtschaftsgüter der gemeine Wert anzusetzen.
Das BMF-Schreiben vom 28.2.2006 geht auf folgende Punkte ein: Definition der
Realteilung, Abgrenzung der Realteilung von der Veräußerung/Aufgabe eines Mitunternehmeranteils,
Gegenstand der Realteilung, Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der
einzelnen Mitunternehmer, Sicherstellung der Versteuerung der stillen Reserven,
Realteilung und Spitzen- oder Wertausgleich, Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens,
Sperrfrist, Folgen bei Veräußerung oder Entnahme während der Sperrfrist, zeitliche
Anwendung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebsvermögen
Gemeiner Wert
Privatvermögen
Personengesellschaften
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 28.2.2006 - IV B 2 - S 2242 - 6/06
Norm:
§ 16 Abs. 3 EStG
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