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Prämien
Prämien gehören teilweise zu den steuerfreien Einnahmen, sie können
aber auch steuerpflichtig sein. Es werden folgende Prämien unterschieden:
- Sachprämien,
- Bergmannsprämien,
- Stilllegungsprämien und
- Prämien für Verbesserungsvorschläge.
Sachprämien: Sachprämien die der Steuerpflichtige für die persönliche
Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält,
gehören zu den steuerfreien Einnahmen, wenn die Prämien einen Wert
von 1.224 € im Kalenderjahr nicht übersteigen und in einem jedermann
zugänglichen planmäßigen Verfahren gewährt werden, dass
zum Zweck der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr durchgeführt
wird.
Bergmannsprämien: Prämien die nach dem Gesetz über Bergmannsprämien
gewährt werden, gehören zu den steuerfreien Einnahmen.
Stilllegungsprämien: Prämien, die für die Stilllegung landwirtschaftlicher
Nutzflächen auf Grund öffentlicher Förderprogramme gezahlt werden,
sind nicht als Miet- und Pachtzinsen anzusehen und deshalb durch den Ansatz
des Grundbetrags nach § 13a Abs. 4 EStG (Ermittlung des Gewinns aus Land-
und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen) abgegolten. Die Höhe
des Grundbetrags richtet sich nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten
Fläche.
Prämien für Verbesserungsvorschläge: Prämien, die der Arbeitgeber
für Verbesserungsvorschläge seines Arbeitnehmers zahlt, sind steuerpflichtiger
Arbeitslohn. Sie stellen keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit
dar, die einer verminderten Besteuerung unterliegt, wenn sie nicht nach dem
Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis
des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitslohn
Norm:
§ 3 EStG
R 130 EStR
H 200 EStH
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