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Mehrfachbeschäftigung
Ist der Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig eingegangen,
so muss er bei jedem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Verlangt der
Arbeitnehmer mehr als eine Lohnsteuerkarte von seiner Gemeinde, so gilt für
diese Lohnsteuerkarten die Lohnsteuerklasse VI. Kosten für die Ausstellung
einer zweiten oder mehrerer Lohnsteuerkarten fallen für den Arbeitnehmer
nicht an.
übt der Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung aus, dann
kann er sich für die Pauschalierung der Lohnsteuer entscheiden. In diesem
Fall muss er keine Lohnsteuerkarte vorlegen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Lohnsteuerpauschalierung
Ratgeber:
Geringfügige Beschäftigung Teil 1
Geringfügige Beschäftigung Teil 2
Norm:
§ 38b EStG
§ 40a EStG
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