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Lohnsteuerbescheinigung
Wird das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer vor Ablauf des Kalenderjahres
beendet, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung
ausstellen. Für alle anderen Arbeitnehmer erfolgt die Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung
am Ende des Kalenderjahres. Der Arbeitgeber ist verpflichtet nachfolgende Angaben
auf der Bescheinigung festzuhalten:
- Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahrs,
- Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,
- einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer
- Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, den Zuschuß
zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für
Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz sowie steuerfreien Aufstockungsbeträge
oder Zuschläge,
- die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte,
- steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 39,
- die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge.
Eine besondere Lohnsteuerbescheinigung ist Arbeitnehmern zu erteilen die die
Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt haben, die beschränkt steuerpflichttig
sind und für Arbeitnehmer die im Ausland wohnen.
Seit dem 1.1.2004 wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt.
Welche Angaben zu übermitteln sind, regelt § 41b EStG.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Lohnsteuer
Lohnsteuerklassen
Lohnsteueranmeldung
Norm:
§ 41b EStG
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