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Leistungsgebot
Voraussetzung für den Beginn einer Zwangsvollstreckung ist die Abgabe
eines Leistungsgebots. Hierbei wird der Vollstreckungsschuldner zur Leistung,
Duldung oder Unterlassung aufgefordert. Fällig wird die Leistung, wenn
seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.
Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden
werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt
gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein. Soweit
der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete
Leistung nicht gezahlt hat, ist ein Leistungsgebot nicht notwendig.
Ein Leistungsgebot wegen Säumniszuschläge und Zinsen ist nicht notwendig,
wenn Zinsen und Zuschläge zusammen mit der Steuer vom Steuerpflichtigen
gefordert werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie
zusammen mit dem Hauptanspruch gefordert werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Vollstreckung
Norm:
§ 254
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