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Steuerlexikon
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Kunstgegenstände
Werden Kunstgegenstände im Privatvermögen gehalten, unterliegen Wertsteigerungen
keiner Besteuerung. Da Kunstgegenstände Vermögensgegenstände sind, unterliegen
sie aber der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wie hoch diese Steuer ausfällt,
richtet sich nach dem Wert des Kunstobjektes und dem Verwandtschaftsverhältnis
zwischen Erblasser und Erben bzw. Schenkenden und Beschenkten. Kunstgegenstände
können aber auch teilweise oder vollständig von der Erbschaftsteuer
befreit werden.
Werden Kunstgegenstände im Betriebsvermögen gehalten, so ist eine
Abschreibung der Erwerbskosten möglich. Bei der Beurteilung der Abschreibungsmöglichkeit
muss zwischen Kunstgegenständen/ Gemälden anerkannter Meister und
Kunstgegenständen/ Gemälden nicht anerkannter Meister unterschieden
werden. Liegt der Kaufpreis über 5.000 €, geht die Finanzverwaltung davon
aus, daß es sich um ein Werk eines anerkannten Künstlers handelt. Eine Abschreibung
wird dann nur im Fall einer technischen Abnutzung anerkannt. Werke von nicht
anerkannten Meistern können abgeschrieben werden.
Praxistipp:
Zu beachten ist, dass Wertsteigerungen von Kunstgegenständen/Gemälden
die im Betriebsvermögen gehalten werden der Besteuerung unterliegen, denn
bei Veräußerung erhöht sich der betriebliche Gewinn. Daher sollten
Werke anerkannter Meister (bei diesen ist in den meisten Fällen mit einer
Wertsteigerung zu rechnen) nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschreibung
Betriebsvermögen
Ratgeber:
Besteuerung von Kunstgegenständen Teil 1
Besteuerung von Kunstgegenständen Teil 2
Rechtsprechung:
BFH 2.12.1977 - III R 58/75
BFH 31.1.1986 - VI R 78/82
FG Köln 24.8.2000 - 7 K 2853/54
Norm:
§ 7 EStG
§ 13 ErbStG