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Kulturgüter
Werden schutzwürdige Kulturgüter weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen
Wohnzwecken genutzt, so können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen
im Kalenderjahr in dem die Maßnahme beendet wurde und in den neun folgenden
Kalenderjahren jeweils bis zu 10 Prozent als Sonderausgaben abgezogen werden.
Es kann jedoch nur der Betrag abgezogen werden, der die öffentlichen oder privaten
Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielten Einnahmen übersteigt.
Kulturgüter sind:
- Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ein Baudenkmal sind,
- Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen
für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
- gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile
und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt
sind,
- Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen,
Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der
Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind
und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft
im öffentlichen Interesse liegt. Dabei müssen sie in einem den Verhältnissen
entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe
des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.
Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung
der zuständigen Stelle (die von der Landesregierung bestimmte Stelle) belegt,
dass ein Kulturgut vorliegt und die Aufwendungen erforderlich waren.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Baudenkmäler
Sonderausgaben
Ratgeber:
Besteuerung von Kunstgegenständen Teil 1
Besteuerung von Kunstgegenständen Teil 2
Norm:
§ 10g EStG
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