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Steuerlexikon
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Kraftfahrzeugsteuer
Ab dem Zulassungszeitpunkt für ein Fahrzeug beginnt die Steuerpflicht
für die Kfz-Steuer. Das zuständige Finanzamt wird von der Zulassungsstelle benachrichtigt,
bestimmt aufgrund der vorliegenden Daten die zu zahlende Steuer und sendet den
Steuerbescheid an den steuerpflichtigen Fahrzeughalten.
Wird das Fahrzeug stillgelegt oder veräußert, so muß eine Veräußerungsanzeige
bei der Zulassungstelle eingereicht werden. Ausreichend ist ein Verschrottungsbeleg
vom Schrotthändler oder eine Bestätigung des Erwerbers, daß ihm die Papiere
übereignet worden sind. Wird der ehemalige Fahrzeughalter nicht aktiv, so erlischt
die Steuerpflicht auch, wenn der Erwerber das Fahrzeug unter seinen Namen anmeldet.
Die Steuerpflicht für die Kraftfahrzeugsteuer besteht für mindestens
einen Monat. Auch wenn der Steuerpflichtige das Fahrzeug nur drei Tage behält
- es also nach der Anmeldung stillegt, verkauft oder verschrottet, muß trotzdem
Kfz-Steuer für einen vollen Monat entrichtet werden.
Die Kfz-Steuer wird nicht für das Kalenderjahr erhoben. Der Veranlagungszeitraum
ist ein Zeitjahr, daß mit der Zulassung des Autos beginnt. Wurde das Auto zum
Beispiel am 5. Mai 2000 zugelassen, so wird die Steuer vom 5. Mai 2000 bis zum
4. Mai 2001 berechnet. Kommt es zu einer Kfz-Steuererhöhung, müssen daher zwei
unterschiedliche Steuersätze berücksichtigt werden.
Praxistipp:
Wird das Fahrzeug ins Ausland verkauft, so sollte das Überreichen der Fahrzeugpapiere
vom Erwerber unbedingt schriftlich bestätigt werden, denn nur mit dem Einreichen
dieser Bestätigung bei der Zulassungsstelle kann der bisherige Fahrzeughalter
seine Steuerpflicht beenden.
Wird ein neuwertiges Fahrzeug ins Ausland verkauft, kann eine Teil der Umsatzsteuer
vom Finanzamt zurück gefordert werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferer
Kraftfahrzeugsteuer/ Euro-Norm
Kraftfahrzeugsteuer/ Berechnung
Kraftfahrzeugsteuer/ Steuerbefreiung
Ratgeber:
Rund um`s Auto Teil 1
Rund um`s Auto Teil 2
Norm:
KfzStG