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Kontoführungsgebühren
Die Kontoführungsgebühren, die ein Arbeitnehmer für sein Girokonto
zahlt, können pauschal mit 16 € als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt werden. Ein Nachweis der tatsächlichen
Kosten und eine anschließende Aufteilung dieser Kosten auf den privaten
und den beruflichen Nutzungsanteil ist nicht notwendig.
Kontoführungskosten, die im Zusammenhang mit einer Vermietungstätigkeit
entstanden sind, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung. Für jedes Konto kann die Kontoführungspauschale von
16 € zum Ansatz kommen. Wird das Konto ausschließlich für die
Vermietungstätigkeit genutzt, können auch die tatsächlichen Kontoführungsgebühren
als Werbungskosten geltend gemacht werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Werbungskosten
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