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Kapitallebensversicherung
Mit einer Kapitallebensversicherung wird das Risiko eines Todesfalls abgedeckt.
Zudem erfolgt eine Vermögensbildung. Hat die Kapitallebensversicherung
eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren, dann sind die Erträge, die aus
dem eingezahlten Kapital resultieren, steuerfei. Die Steuerfreiheit greift jedoch
nur, wenn die eingezahlten Versicherungsprämien als Sonderausgaben im Rahmen
der Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können (vgl. Lexikon: Vorsorgeaufwendungen).
Seit dem 1.1.2004 können die Versicherungsprämien nur noch zu 88 Prozent
als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Rechtslage ab 1.1.2009:
Versicherungsleistungen unterliegen der Abgeltungssteuer, wenn Versicherungsverträge
nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind. Dies gilt auch für solche,
die zwar vor dem 1.1.2005 abgeschlossen, deren Rückkauf jedoch nach dem
bis zum 31.12.2004 geltenden Recht steuerpflichtig gewesen wäre. Nicht
der Abgeltungssteuer unterliegen Versicherungsleistungen, wenn der Empfänger
sein 60. Lebensjahr vollendet hat und die Auszahlung 12 Jahre nach Vertragsabschluß
erfolgt ist. In diesen Fällen ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags
zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beträgen steuerpflichtig.
Rechtslage ab 1.1.2005:
Für vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Versicherungsverträge ist
die alte Rechtslage anzuwenden. Neuverträge für Kapitallebensversicherungen
werden zur Hälfte besteuert, wenn der Vertag eine Laufzeit von mind. 12
Jahren hat und zudem eine Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr erfolgt. (Hierzu
auch BMF-Schreiben vom 25.11.2004.) Sind diese Kriterien nicht erfüllt,
erfolgt die vollständige Besteuerung der Lebensversicherung. Besteuerungsgrundlage
ist die Differenz zwischen den vom Versicherten gezahlten Beiträgen und
dem Auszahlungsbetrag.
Praxistipp:
Bevor eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen wird, sollte geprüft
werden, ob der Abschluss einer Risikolebensversicherung und der gleichzeitige
Aufbau einer reinen Kapitalanlage günstiger ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Lebensversicherung
Sonderausgaben
Vorsorgeaufwendungen
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 25.11.2004/ IV C 1-S 2252-/04
Norm:
§ 20 EStG
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