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Istversteuerung
Bei der Istversteuerung ist für die Besteuerung die Vereinnahmung eines
Entgelts entscheidend. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums,
in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Die Istversteuerung kommt in folgenden
Fällen zur Anwendung:
- bei Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz 125.000 € (seit 1.7.2006:
250.000 Euro) nichtübersteigt,
- bei Unternehmern die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,
- bei Unternehmern die einen freien Beruf ausüben (z.B. Architekt), auf
die Höhe des Umsatzes kommt es nicht an,
- bei Unternehmen in den neuen Bundesländern, wenn der Umsatz im Vorjahr
nicht über 500.000 € betragen hat (Regelung gilt noch bis zum 31.12.2009).
Die Genehmigung zur Istversteuerung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt. Sie erstreckt sich auf das volle Kalenderjahr. Zur Sollversteuerung
kann jederzeit zurück gekehrt werden. Dabei bewirkt eine Rückkehr
immer, dass bereits am Anfang des Kalenderjahres die Sollversteuerung erfolgen
muss. Der Widerruf durch das Finanzamt ist nur zu Beginn des Kalenderjahres
zulässig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Umsatzsteuer
Sollversteuerung
Norm:
§ 13 Abs. 1 UStG
§ 20 Abs. 2 UStG
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