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Herstellerleasing
Beim Leasing handelt es sich um eine Sonderform der entgeltlichen überlassung
von Wirtschaftsgütern durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer. Für
die steuerliche Beurteilung von Leasing ist entscheidend, wem die Wirtschaftsgüter
zugerechnet werden müssen, dem Leasing-Nehmer oder dem Leasing-Geber. Hierfür
ist die vertragliche Ausgestaltung des Leasings ausschlaggebend. Leasingverträge
werden in Operatingleasing, Finanzierungsleasing und in Spezialleasing untergliedert.
Beim Herstellerleasing erfolgt eine Vermietung von Gütern durch den Hersteller.
Im Allgemeinen werden hierfür Leasingverträge abgeschlossen die dem
Operatingleasing oder Finanzierungsleasing entsprechen.
Operatingleasing:
Die hierbei abgeschlossenen Verträge entsprechen normalen Mietverträgen.
Sie können von beiden Vertragsparteien kurzfristig gekündigt werden.
Vom Leasing-Geber werden die Versicherungskosten aber auch die Reparatur- und
Wartungskosten übernommen. Wird der Vertrag gekündigt, kann vom Leasing-Nehmer
das Wirtschaftsgut ohne weitere Verpflichtungen zurück geben werden.
Finanzierungsleasing:
Beim Finanzierungsleasing wird das Wirtschaftsgut gegen eine feste Leasingrate
für eine bestimmte Grundmietzeit überlasssen. Während der Grundmietzeit
kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Der Leasing-Nehmer muss die objektbezogenen
Risiken tragen. Hierzu gehören die Risiken von Zerstörung oder Diebstahl.
Beim Finanzierungsleasing wird zumeist eine Anzahlung oder eine erhöhte
erste Leasingrate vereinbart. Entsprechend der Vertragsgestaltung ist zwischen
Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen zu unterscheiden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Finanzierungsleasing
Operatingleasing
Immobilienleasing
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