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Haushaltzugehörigkeit
Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt
oder sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend ausserhalb
der Wohnung aufhält.
Eine Erweiterung dieser steuerrechtlichen Begriffsdefinition realisierte der
Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14.11.2001. Danach verlangt die Haushaltzugehörigkeit
eine Familienwohnung die durch den Steuerpflichtigen und den zum Haushalt zugehörigen
Personen genutzt wird. Zudem muss der Steuerpflichtige für das materielle
Wohl der Haushaltzugehörigen verantwortlich sein und es müssen familiäre
Bindungen zwischen den Personen nicht nur bestehen, sondern auch unterhalten
werden. Dies schlage sich in der Fürsorge für den Steuerpflichtigen
nieder. Eine zeitlich begrenzte auswärtige Unterbringung führt nicht
zur Unterbrechung der Haushaltzugehörigkeit.
Kinder deren Eltern getrennt leben, sind dem Haushalt zugehörig, in dem
sie sich überwiegend aufhalten und in dem sich ihr Lebensmittelpunkt befindet.
Eine Haushaltzugehörigkeit zu beiden Eltern ist möglich. Indizien
hierfür können sein:
- ein Kinderzimmer in beiden Wohnungen,
- das Kind kann von beiden Haushalten aus die Schule besuchen.
Behinderte Kinder die für Schulausbildung oder Arbeit auswärtig
untergebracht sind, gehören grundsätzlich weiterhin zum elterlichen
Haushalt. Nur bei Heimunterbringung zu dauerhaften Pflege ist die Haushaltzugehörigkeit
beendet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Baukindergeld
Haushaltshilfe
Haushaltfreibetrag
Rechtsprechung:
BFH 14.11.2001 - X R 24/99
BFH (NV) 15.7.1998 - X B 107/97
Norm:
R 213a Abs. 3 EStR
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