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Förderverein
Die Tätigkeit eines Fördervereins besteht in der Beschaffung von
Mitteln zur Weitergabe an steuerbegünstigte Körperschaften. Dieser
Vereinszweck muss in der Satzung niedergeschrieben sein. Seit dem Jahr 2002
wird verlangt, dass der Förderverein den Status der "Gemeinnützigkeit"
inne hat. Ansonsten kann er für vereinnahmte Zuwendungen keine Spendenbestätigung
ausstellen.
Ein Verein wird als "gemeinnützig" eingestuft, wenn der Vereinszweck gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Natur ist. Dabei muss dieser Zweck selbstlos, ausschließlich
sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden. Die vom
Verein tatsächlich verfolgten Ziele müssen dem Satzungszweck entsprechen. Bei
einem Förderverein wird die gesetzliche Voraussetzung "unmittelbare"
Förderung des Satzungszwecks nicht gefordert. Daher kann auch ein Förderverein
gemeinnützige tätig sein.
Kann die "Gemeinnützigkeit" bejaht werden, fördert der Staat den Verein durch
steuerliche Begünstigungen. So können die einzelnen Einnahmequellen des Vereins
von einer Besteuerung freigestellt werden aber auch einer verminderten Steuerlast
unterliegen. Einnahmen kann der Verein aus dem idellen Bereich, der Vermögensverwaltung,
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie dem Zweckbetrieb erzielen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gemeinnützigkeit
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Zweckbetrieb
ideeller Bereich
Vermögensverwaltung
Ratgeber:
Besteuerung des gemeinnützigen Vereins
Norm:
§ 58 AO
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