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Fördergebiet/ Baumaßnahmen
Baumaßnahmen an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern werden nach dem
Fördergebietsgesetz steuerlich begünstigt. Zu diesen unbeweglichen Wirtschaftsgütern
gehören: Gebäude, Eigentumswohnungen, Räume die im Teileigentum sind (§ 3 EStG),
Außenanlagen, Hof- und Bodenbefestigungen (ohne Betriebsvorrichtungen), Mieteinbauten
und Mietumbauten, Ladeneinbauten (wenn keine Betriebsvorrichtung). Keine Begünstigung
wird für Aufwendungen an Grund und Boden gewährt.
Eine Förderung wird in Form von Sonderabschreibungen gewährt. Sonderabschreibungen
können angesetzt werden für die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer unbeweglicher
Wirtschaftsgüter sowie für Modernisierungsmaßnahmen an diesen Wirtschaftsgütern
und für nachträgliche Herstellungsarbeiten. Zu den nachträglichen Herstellungsarbeiten
gehören zum Beispiel: Anbauten, Ausbauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten.
Insgesamt darf durch die Baumaßnahmen kein neues Gebäude entstehen. Des weiteren
sind Nutzungsrechte, die wie immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind,
förderungsfähig. Dazu gehören unter anderem Bauten auf fremden Grund. Um eine
Förderung in Anspruch nehmen zu können, sind zahlreiche Voraussetzungen zu beachten.
Dazu zählt, dass vor Inanspruchnahme der Förderung das Wirtschaftsgut nicht
degressiv abgeschrieben wurde oder andere Sonderabschreibungen in Anspruch genommen
worden sind.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gebäude
Baudenkmäler
Rechtsprechung:
BFH 31.3.1992 - IX R 175/87 .
Norm:
§ 3 FördG
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