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Steuerlexikon
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Feiertagsarbeit
Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Bei einer Nettolohnvereinbarung
ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt
wird. Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes
nicht übersteigen:
- für Nachtarbeit 25 Prozent,
- für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
- für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen
125 Prozent und
- für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1.
Mai 150 Prozent.
Ab 2004 ist bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge von einem maximalen
Stundenlohn von 50 € auszugehen. Hiervon betroffen sind jedoch nur Arbeitnehmer,
die eien Monatslohn von ca. 8.000 € erhalten.
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Nachtarbeit ist die Arbeit
in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die
Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen
Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt folgendes: Für Nachtarbeit
in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert,
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von
0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Neuregelung ab 1.1.2007:
Liegt der Verdienst für Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. für eine Nachtschicht
pro Stunde über 25 Euro, muss auch Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
gezahlt werden.
Praxistipp:
Sonntags- Feiertags- oder Nachtarbeit muss anhand von Einzelaufzeichnung nachgewiesen
werden, ansonsten versagt das Finanzamt die Steuerbefreiung gezahlter Zuschläge.
Eine Modellrechnung ist unzureichend, sie kann Einzelaufzeichnungen nicht ersetzen.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.5.2005, Aktenzeichen: IX R 72/02)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitslohn
Rechtsprechung:
Finanzgericht Düsseldorf - 26.3.2004, 18 K 6806/00E
Norm:
§ 3b EStG
R 30 LStR