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Familienverträge
Arbeitsverträge mit Familiemmitgliedern (Angehörigen) werden steuerlich
nur dann anerkannt, wenn
- die Vertragsgestaltung dem entspricht, was unter fremden Dritten üblich
ist,
- ersthafte Vereinbarungen getroffen werden und
- diese vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt
werden.
Praxistipp:
Schließen Eltern mit ihren minderjährigen Kindern Verträge
ab, so sind diese nur wirksam, wenn sie mit einem vom Vormundschaftgericht bestellten
Pfleger abgeschlossen werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Verträge zwischen Angehörigen
verbilligte Vermietung
Ratgeber:
Steuern sparen mit der Familie
Norm:
H 19 EStH
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