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Einkunftsarten
Der Einkommensteuer unterliegt das Einkommen des Steuerpflichtigen. Was als
Einkommen gilt, definiert das Einkommensteuergesetz durch eine abschließende
Aufzählung von sieben Einkunftsarten. Nur die Einkünfte, die unter
diese Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig. Die sieben Einkunftsarten
sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit;
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit;
- Einkünfte aus Kapitalvermögen;
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
- sonstige Einkünfte (hierzu zählen: wiederkehrende Bezüge,
Unterhaltsleistungen, Renten, private Veräußerungsgeschäfte,
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen).
Können Einkünfte keiner Einkunftsart zugeordnet werden, so sind sie
steuerfrei. So gehören zum Beispiel Gewinne aus Spielen- oder Lotterien
zu keiner Einkunftsart und sind damit steuerfrei. Das gleiche gilt für
Gewinne, die bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter erzielt
werden. Jedoch ist zu beachten, dass bei der Veräußerung von Immobilien
und Wertpapieren innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist steuerpflichtige
Einkünfte entstehen können.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Spekulationsgeschäfte
Ratgeber:
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2
Besteuerung von Spekulationsgeschäften
Norm:
§ 2 EStG
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