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Eigenheimzulage/ Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind die Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten für das Haus bzw. die Wohnung zuzüglich den Anschaffungskosten
für den Grund und Boden. Der jährliche Fördergrundbetrag umfasst
für Neubauten und Altbauten 1 Prozent (vor 1.1.2004: 5 Prozent) der Bemessungsgrundlage
jedoch höchstens 1.250 € (vor 1.1.2004: 2.556 €). Der Förderzeitraum
umfasst 8 Jahre.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die angeschaffte oder hergestellte
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Eigenheimzulage verringert
sich um die Jahre in denen keine Eigennutzung vorgelegen hat. Zum Nachweis der
Eigennutzung gilt: die Anmeldung/ Ummeldung bei der Gemeinde, die Anmeldung
eines Telefons, ein erhöhter Energie- sowie Wasserverbrauch, Belege eines
Umzug-Transportunternehmens.
Eine Förderung wird nur dann gewährt, wenn im Jahr der erstmaligen Förderung
und dem vorangegangen Jahr die Summe der positiven Einkünfte 70.000 €
(vor 1.1.2004: Gesamtbeträge der Einkünfte in der Summe 81.807 €) nicht übersteigen.
Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten beträgt die Einkunftsgrenze
140.000 € (vor 1.1.2004: 163.614 €). Diese Grenzen erhöhen sich für jedes
Kind um 30.000 € (vor 1.1.2004: 30.678 €), wenn Anspruch auf Kindergel
besteht und das Kind zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Eigenheimzulage/ Anspruchsberechtigte
Eigenheimzulage/ Zulage
Eigenheimzulage/ Antragstellung
Eigenheimzulage/ Förderzeitraum
Eigenheimzulage/ Objekte
Eigenheimzulage/ Folgeobjekt
Ratgeber:
Wohnungsbauförderung Teil 1
Wohnungsbauförderung Teil 2
Norm:
§ 8 EigZulG
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