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Steuerlexikon
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Doppelte Haushaltsführung
Bei einer doppelten Haushaltsführung unterhält der Steuerpflichtige
neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw. seine Familie
lebt, aufgrund einer beruflichen Veranlassung eine zweite Wohnung am Arbeitsort.
In den meisten Fällen kommt es zu einer doppelten Haushaltsführung,
wenn der Arbeitnehmer versetzt wird oder wenn er eine neue Arbeitsstelle außerhalb
seines Wohnorts antritt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor,
insofern der Arbeitnehmer eine zweite Wohnung außerhalb seines Arbeitsortes
bezieht, seine bisherige Wohnung am Arbeitsort aber weiterhin beibehält.
Aufwendungen, die aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstehen, können
Steuerpflichtige als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit geltend machen. Alternativ kann der Arbeitgeber den entstandenen Mehraufwand
steuerfrei ersetzen.
Als notwendiger Mehraufwand aufgrund einer doppelten Haushaltsführung
kommen unter anderem folgende Aufwendungen in Betracht:
- eine wöchentliche Heimfahrt,
- Aufwendungen für Familien-Ferngespräche,
- Fahrtkosten zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung,
- Verpflegungsmehraufwand für einen Zeitraum von drei Monaten*,
- Aufwendungen für die Zweitwohnung (z.B. Miete, Einrichtung),
- Umzugskosten.
* (Falls der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Dienstreise vorangegangen
war, ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen. Ab 1.1.2005 gilt,
dass die Dreimonatsfrist erneut beginnt, wenn sie für mindestens einen
Monat unterbrochen und die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort nicht
beigehalten worden war. Urlaub und Krankheit gelten jedoch nicht als Unterbrechung.)
Praxistipps:
Eine doppelte Haushaltsführung wurde bisher für maximal zwei Jahre
anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. 04.12.2002, 2 BVR 400/98) hat
nun entschieden, dass die doppelte Haushaltsführung unbegrenzt anzuerkennen
ist, wenn beide Ehepartner berufstätig sind. Die neue Rechtslage ist seit
2003 anzuwenden.
Auch bei Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist eine doppelte
Haushaltsführung anzuerkennen. Vorausgesetzt, sie haben ein gemeinsames Kind,
sind beide berufstätig und bestimmen eine Wohnung als gemeinsamer Lebensmittelpunkt.
(vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.9.2004, Aktenzeichen: 11
K 579/00) Die Bestimmung des gemeinsamen Lebensmittelpunkts muss jedoch im zeitlichem
Zusammenhang mit der Geburt des Kindes stehen. (Bundesfinanzhof, Urteil vom
15.3.2007, Aktenzeichen: VI R 31/05)
Nach aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können auch ledige Arbeitnehmer
eine doppelte Haushaltsführung begründen. Jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer
am Ort seines Lebensmittelpunktes seinen Haupthaushalt führt. (Hierzu auch:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.1.2006, Aktenzeichen: 13 K 548/05)
Eine doppelte Haushaltsführung besteht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes
auch bei Verlegung des Hauptwohnsitz innerhalb eines Ortes weiter. Auch gefährdet
der Umzug von der ehelichen Wohnung in die nur wenige Straßen entfernten Wohnung
der Lebensgefährtin nicht den Fortbestand einer doppelten Haushaltsführung.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.5.2006, Aktenzeichen: 4 K 2257/01)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einspruch
Werbungskosten
Verpflegungsmehraufwand
Fahrtkosten
Ratgeber:
Werbungskosten Teil 3: Umzug
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 30.Juni 2004/ IV C 5 - S 2352 - 49/04
Rechtsprechung:
BFH 4.10.1989 - VI R 44/88
BFH 22.9.1988 - VI R 14/86
BFH 6.10.1994 - VI R 62/90
FG Köln 11.1.2006 - 13 K 548/05
BFH 4.4.2006 - VI R 11/02
Norm:
§ 9 Abs. 1 EStG
§ 3 Nr.1 6 EStG