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Denkmal
Für die Klassifizierung eines Gebäudes als Denkmal sind die jeweiligen landesrechtlichen
Denkmalschutzvorschriften (Landesdenkmalschutzgesetz) maßgebend. Wird ein Gebäude
oder ein Gebäudeensembel als Denkmal klassifiziert, so können steuerliche Förderungen
in Anspruch genommen werden.
Mit dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung
des Steuerreformgesetzes 1990" (7.12.1989) wurden vom Gesetzgeber neuer Fördervorschriften
im Einkommensteuergesetz fixiert. Insbesondere werden dadurch Denkmäler und
Gebäude in Sanierungsgebieten und in städtebaulichen Entwicklungsgebieten gefördert.
Eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Denkmale wird durch einen
Abzug von der Bemessungsgrundlage erreicht.
- Steuerbegünstigung für vermietete Baudenkmale - erhöhte Absetzung
(§ 7i EStG) - Rechtslage bis zum 31.12.2003: Bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten
sind im Jahr der Herstellung und in den nachfolgenden neun Jahren absetzbar.
Das begünstigte Gebäude darf nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Rechtslage ab 1.1.2004 (Maßnahmen die nach dem 31.12.2003 begonnen haben.):
Für die ersten 8 Jahre können nur noch 9 Prozent und für die
folgenden vier Jahre nur noch 7 Prozent abgeschrieben werden.
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- Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale (§ 10f
EStG) Rechtslage bis 31.12.2003: Aufwendungen für das eigene genutzte Gebäude
können im Jahr der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren zu 10 Prozent
als Sonderausgaben abgesetzt werden. Rechtslage ab 1.1.2004: Der Sonderausgabenabzug
kann für 10 Jahre genutzt werden und beträgt nur noch 9 Prozent
der begünstigten Aufwendungen. Daher können nur noch 90 Prozent
der Aufwendungen steuermondernd abgesetzt werden.
- Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kuturgüter (§ 10g EStG) Rechtslage
bis zum 31.12.2003: Gefördert werden Kulturgüter die weder zu eigenen Wohnzwecken
noch zu Erzielung von Einkünften genutzt werden. Bis zu 10 Prozent der Aufwendungen
können als Sonderausgaben abgezogen werden. Rechtslage ab dem 1.1.2004: Für
10 Jahre können jährlich 9 Prozent als Sonderausgaben geltend gemacht
werden.
- Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern (§ 11b EStG): Der
Erhaltungsaufwand kann sofort in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
abgezogen werden.
Praxistipp:
Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden bzw. Kulturgütern sollten vor
Beginn mit der jeweiligen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Denn eine
steuerliche Förderung wird nur für denkmalschutznotwendige Aufwendungen gewährt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschreibung
Sonderausgaben
Norm:
§ 7i EStG
§ 10f EStG
§ 10g EStG
§ 11b EStG
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