 |
Herzlich Willkommen auf
www.easywebpool.de!
|
|
 |
 |

Alphabetischer Direktzugriff:
SteuerlexikonDarlehen/ Verträge mit Angehörigen,Geld verdienen im Internet? Bei uns kein Problem bei 5-10 min pro Tag sind 100 - 200,- Euro drin Der frühe Vogel fängt den Wurm! Hier sehen Sie wie! Jetzt mal angenommen, Sie würden sich mit ca. 5 – 10 Minuten pro Tag an Ihrem Computer 50 – 150,- Euro monatlich dazu verdienen? Wäre dies interessant für Sie? Wenn ja, dann registrieren Sie sich jetzt und sein Sie von Anfang an dabei. Nähere Informationen finden Sie hier! , - Steuerlexikon mit Tipps zu Darlehen/ Verträge mit Angehörigen
Darlehen/ Verträge mit Angehörigen
Darlehensverträge mit Angehörigen unterliegen dem Fremdvergleich.
Das heißt, die Ausgestaltung und die Durchführung der vertraglichen
Vereinbarungen muss dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Halten
die vertraglichen Vereinbarungen sowie die Durchführung der Darlehensvergabe
diesen Vergleich nicht stand, kann der Darlehensnehmer entstandene Darlehenskosten
(z.B. Zinsen) nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben geltend machen.
Ein Darlehensvertrag unter Angehörigen sollte nachfolgende Aspekte berücksichtigen:
- Die Darlehensvergabe sollte per schriftlichem Vertrag vereinbart werden.
Der Vertrag sollte nachfolgende Angaben enthalten: Darlehenssumme, Darlehenszins,
Vergabe von Sicherheiten, Zeitpunkt der Auszahlung und der Rückzahlung
(Fälligkeit) des Kredits, Zeitpunkt der Zinszahlung, Datum, Unterschriften
der Vertragsparteien, Laufzeit des Kredites, überziehungszinsen bei verspäteter
Zins- oder Tilgungszahlung .
- Der Darlehnsvertrag sollte vor Kreditvergabe verfasst und unterzeichnet
und klar sowie eindeutig formuliert werden.
- Die vertraglichen Vereinbarungen müssen tatsächlich durchgeführt
werden. Dazu gehört, dass die Zinszahlungstermine eingehalten werden.
Die Zahlung sollte möglichst per Lastschrift oder per überweisung
erfolgen. Zudem muss der Zins pünktlich gezahlt werden und die Tilgung
fristgerecht erfolgen. Bei verspäteter Zahlung muss der vereinbarte überziehungszins
geleistet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Damnum
Darlehen
Darlehen/ Verluste
Rechtsprechung:
BFH 30.1.1980 - I R 194/77
BFH 7.11.1990 - X R 126/87
BFH 25.1.1979 - IV R 34/76
|
|
 |
 |
 |
 |
|
.
|