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Darlehen
Darlehensgeber: Beim privaten Darlehensgeber führen Einnahmen (Zins, Disagio,
Kreditgebühren) aus der Vergabe eines Darlehens zu Einkünften aus
Kapitalvermögen. Für den unternehmerischen Darlehensgeber sind Einahmen
aus einem Darlehen Betriebseinnahmen.
Darlehensnehmer: Private aber auch betriebliche Darlehensnehmer können
die Ausgaben (Zins, Disagio, Kreditgebühren) für ein Darlehen (aber
nicht das Darlehen selbst) steuerlich nur dann geltend machen, wenn sie mit
der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang stehen. Bei betrieblichen Darlehensnehmern
wird dies regelmäßig der Fall sein. Für sie sind die Darlehenskosten
(z.B. Zinsen) als Betriebsausgaben zu erfassen. Beim privaten Darlehensnehmer
ist die Erzielung von Einnahmen zum Beispiel gegeben, wenn mit diesem Kredit
ein Haus zum Zweck der Vermietung erworben wird oder wenn der für berufliche
Zwecke genutzte PKW teilweise oder vollständig kreditfinanziert ist. Für
private Darlehensnehmer sind die Zinsen / Disagio als Werbungskosten bei den
entsprechenden Einkunftsarten abzugsfähig.
Darlehen unter Angehörigen unterliegen dem Fremdvergleich. Das heisst,
die Ausgestaltung und die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen
muss dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Hierzu gehören:
die Benennung von Laufzeit und Darlehensbetrag, Vergabe von Sicherheiten sowie
die Berechnung von Verzugszinsen. Entspricht das Darlehen nicht dem Fremdvergleich,
kann die steuerliche Anerkennung der Darlehenskosten versagt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Damnum
Arbeitgeberdarlehen
Darlehen/ Verträge mit Angehörigen
Darlehen/ Verluste
Norm:
§ 4 EStG
§ 12 EStG
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