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Bauwirtschaft
Für die Bauwirtschaft gewährt der Staat ganz spezielle Vergünstigungen. Steuerlich
begünstigt werden
- das Kurzarbeitergeld,
- das Winterausfallgeld,
- das Wintergeld,
- die Winterhilfe,
- die Übergangsbeihilfe,
- die Urlaubsabgeltung,
- die Erschwerniszulage sowie
- die Baustellenzulage.
Das Kurzarbeitergeld sowie das Winterausfallgeld unterliegen keiner Besteuerung,
jedoch ist diese steuerfreie Einnahme vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung
zu bescheinigen. Denn im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung werden
diese Einnahmen bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes mit berücksichtigt
(Progressionsvorbehalt). Dies führt zu einem höheren Einkommensteuersatz.
Wird das Winterausfallgeld im Voraus gezahlt, so sind diese Geld der Besteuerung
zu unterwerfen. Die Winterbeihilfe, die Übergangsbeihilfe und die Urlaubsabgeltung
wird von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gezahlt, wenn
der Arbeitnehmer in keinem Beschäftigungsverhältnis steht.
Bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung sind diese Gelder aufzuführen.
Von diesen Geldern sind keine Beiträge an die Sozialversicherungen abzuführen.
Ist der Baustellenzuschlag dem Erschwerniszuschlag gleichzusetzen, so sind diese
Gelder lohnsteuerpflichtig. Sind sie jedoch als Auslösen (Lohnersatzleistung)
zu klassifizieren, so ist das Geld steuerfrei.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeber
Lohnsteuer
Norm:
§ 3 EStG
R 135 LStR
R 70 Abs. 1 Nr. 1 LStR
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