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Abgeltungssteuer
Ab 1.1.2009 werden durch Einführung der Abgeltungsteuer alle Kapitalerträge,
die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz
von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer steuerpflichtig.
Bemessungsgrundlage sind die Bruttoerträgen, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag
in Höhe von 801 Euro, für Verheiratete in Höhe von 1.602 Euro reduziert werden.
Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz
unter 25 %, kann der Steuerpflichtige die vom Kreditinstitut an das Finanzamt
gezahlte Abgeltungssteuer beim Finanzamt zum Teil zurück fordern.
Inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) sind verpflichtet, einen
Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug
ist die Einkommensteuer des Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten und
der Steuerpflichtige muss seine Kapitaleinkünfte nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung
angeben.
Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen,
insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge
aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte
und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus
privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen
und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer entfällt die Spekulationssteuer
auf Kapitalerträge, da auch Kursgewinne unter die Abgeltungssteuer fallen.
Damit werden Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einnahmen aus Kapitalvermögen
Spekulationssteuer
Norm:
§ 32d EStG
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